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SFV Schoppenteich e.V.


Angelsportverein im Saaletal Dornburg-Camburg / Thüringen

 

Vereinssatzung

Dieser Bereich wird demnächst aufgrund der neuen ThürAVO überarbeitet.
Bis dahin müssen wir noch Sitzungen mit der Fischereibehörde abwarten.

PDF-Datei herunterladen für den SFV Schoppenteich e.V.

§1

Der Verein trägt den Namen "SFV Schoppenteich e.V." Er ist ein eingetragener Verein und damit eine rechtsfähige Vereinigung mit Sitz in Dornburg-Camburg. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein "Alte Schule" Dorndorf, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§6

Zweck des Vereines ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Zweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

§7

Der SFV Schoppenteich e.V. ist bestrebt, mit anderen Sportfischer- und Angelvereinen zusammenzuarbeiten und ein gutes Verhältnis zu pflegen.

§8

Mitglied des SFV kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten können auch Jugendliche und Kinder nach Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglied werden.

§9

Die Beitrittserklärung muss schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Endscheidung des Vorstandes kann Berufung in der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet in so einem Fall endgültig.

§10

Jedes Mitglied hat die Pflicht:

§11

Jedes Mitglied hat das Recht:

§12

Ein Mitglied des Vereins kann bei mehrfachen groben Verstößen bzw. mehrfacher Missachtung der Satzung auf mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Er hat in diesem Falle keinen Anspruch auf Beitragsrückerstattung. Ein Mitglied des Vereins, das seiner Beitragspflicht nicht nach kommt, wird mündlich u. schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§13

Die Mitgliedschaft im SFV Schoppenteich e.V. endet durch:

§14

Vereinsmitglieder die aus staatsbürgerlichen, betrieblichen oder anderen berechtigten Gründen zeitweise nicht aktiv und regelmäßig am Vereinsleben teilnehmen können, besitzen für die Zeit ihrer Abwesenheit eine ruhende Mitgliedschaft. Auf die Dauer der ruhenden Mitgliedschaft werden das Stimmrecht und die Beitragspflicht ausgesetzt. Die übrigen Rechte und Pflichten bleiben jedoch bestehen.

§15

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins. Sie trifft die grundsätzlichen Entscheidungen.
Dazu gehören besonders:

§16

Es sollten in der Regel 6 Mitgliederversammlungen im Kalenderjahr durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlung können durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses verlangen.

§17

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die erforderliche Anzahl der Mitglieder nicht anwesend, wird die Mitgliederversammlung vertagt. Die Wiederholungssitzung muss innerhalb einer Woche durchgeführt werden. Unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, ist diese Versammlung beschlussfähig.

§18

Beschlüsse der Vorstandsitzung, als auch der Mitgliederversammlung, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Änderung oder Ergänzung der Satzung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Drittel der anwesenden Vereinsmitglieder.

§19

Der Vorstand des SFV Schoppenteich e.V. besteht aus:

§20

Der Vorstand leitet die Vereinsarbeit auf der Grundlage der Satzung. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und ist verantwortlich für eine regelmäßige Durchführung.

§21

Der Vorstand wird in einer demokratischen Wahl durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§22

Der Vorstand und seine Mitglieder sind der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Er und jedes seiner Mitglieder können bei groben bzw. mehrfachen Verstößen gegen die Vereinssatzung oder anderen Rechtsvorschriften durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung auch vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. In diesem Falle ist in der gleichen Versammlung ein neuer Vorstand bzw. ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

§23

Der Vorstand und jedes seiner Mitglieder kann seinen Rücktritt erklären, hat jedoch die Pflicht, dieses sachlich in der Mitgliederversammlung zu begründen und bis zur Wahl eines neuen Vorstandes oder des entsprechenden Vorstandsmitgliedes geschäftsführend weiter zu amtieren. Die Neuwahl nach einem Rücktritt hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen.

§24

Der 1. Vorsitzende leitet die Arbeit des Vorstandes und ist für dessen Tätigkeit verantwortlich.
Der 1. Vorsitzende beruft die Vorstandsitzung und die Mitgliederversammlung ein.
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach außen.
Der 1. Vorsitzende hat das Recht:

§25

Der 2. Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit.

§26

Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassierung der Jahresbeiträge, Angelkartengebühren und sonstige Ein- und Ausgaben sowie für die ordnungsgemäße Führung der Vereinskasse (Kassenbuch) verantwortlich. Seine gesamte Finanzverwaltung hat wahrheitsgetreu und zuverlässig zu erfolgen .

§27

Der Schriftführer hat die Aufgabe, die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlungen soweit dies notwendig ist zu protokollieren und sonstigen Schriftverkehr des Vereins zu tätigen. Bei längerer Abwesenheit des Schatzmeisters vertritt er diesen.

§28

Der Verein finanziert sich aus:

§29

Die Aufnahmegebühren wurden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Für erwachsene Mitglieder 75,- € und für jugendliche 40,- €. In finanziellen Härtefällen entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Ratenzahlung. Der Mitgliederjahresbeitrag ist variabel und wird nach Bedarf von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§30

Die gesamten Kassenverhältnisse und Finanzen müssen jährlich einmal unangemeldet und zweimal angemeldet durch eine von der Mitgliederversammlung gewählte Revisionkommission überprüft werden. Die Revisionskommission besteht aus zwei nicht zur Leitung gehörenden Vereinsmitgliedern und wird alle drei Jahre neu gewählt. Die Revisionskommission muss einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung) der Mitgliederversammlung einen Bericht ihrer Kontrolltätigkeit vorlegen.

§31

Der Schatzmeister ist verpflichtet, einmal jährlich die Kassen und Finanzverhältnisse des Vereins vor der Mitgliederversammlung darzulegen und Anfragen der Vereinsmitglieder wahrheitsgetreu zu beantworten.

§32

Für alle Einnahmen und Ausgaben müssen ordnungsgemäße und aussagekräftige Einnahme– und Ausgabebelege vorliegen, die die Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern tragen.

§33

Für die Tätigkeit des Vereins und seiner Mitglieder gelten sowohl in der fischereirechtlichen Bewirtschaftung als auch bei der Ausübung des Angelsports, sowie in der Vereinsarbeit allgemein die gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein arbeitet nach:

§34

Alle auftretenden Probleme zu Fragen der Vereinsarbeit, die in der Satzung des Vereins nicht berücksichtigt sind, werden durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

§35

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Dreiviertel–Mehrheit der Vereinsmitglieder in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen fällt an den Förderverein "Alte Schule" Schulplatz 1, 07774 Dornburg-Camburg, der es zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Der Beschluss einer Auflösung muss dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Vorstehende Satzung wurde überarbeitet nach der Mustersatzung des Finanzamtes.
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.09.2014 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 11.01.2013 tritt außer Kraft.

Dorndorf-Steudnitz, den 26.09.2014